Rechtssatz RS0098234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098234
Entscheidungsdatum
10.12.1993
Rechtssatz
Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil § 287 Abs 3 StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des § 256 Abs 2 StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil Paragraph 287, Absatz 3, StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des Paragraph 256, Absatz 2, StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098234
Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_0150OS00001_9300000_004