Rechtssatz RS0098237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098237
Geschäftszahl
10Os62/72; 11Os110/24x
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den § 239 StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den Paragraph 239, StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098237
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0100OS00062_7200000_002