Rechtssatz RS0098241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098241
Entscheidungsdatum
26.07.1972
Rechtssatz
Die gemeinsame Befundung und Begutachtung komplizierter Sachverhalte durch mehrere Sachverständige ist nicht verpönt, sondern in den §§ 118 Abs 2, 122 Abs 1, 123, 125 und 126 StPO vorgesehen, ein übereinstimmendes Ergebnis zufolge der ratio des § 125 StPO erwünscht und selbst von Gerichts wegen anzustreben. Im übrigen sieht das österreichische Strafprozeßrecht eine Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien nicht vor.Die gemeinsame Befundung und Begutachtung komplizierter Sachverhalte durch mehrere Sachverständige ist nicht verpönt, sondern in den Paragraphen 118, Absatz 2, 122, Absatz eins, 123, 125 und 126 StPO vorgesehen, ein übereinstimmendes Ergebnis zufolge der ratio des Paragraph 125, StPO erwünscht und selbst von Gerichts wegen anzustreben. Im übrigen sieht das österreichische Strafprozeßrecht eine Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098241
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19720726_OGH0002_0110OS00122_7200000_001