Rechtssatz RS0098258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098258
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240, a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.
Entscheidungstexte
- 12 Os 97/69
Entscheidungstext OGH 14.11.1969 12 Os 97/69
Veröff: EvBl 1970/172 S 275
- 12 Os 171/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86
- 14 Os 110/16g
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 110/16g
Auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung der Schöffen ist nach § 240a Abs 1 erster Satz StPO mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung abgesichert; eine allfällige Verletzung dieses Eides bewirkt keine Nichtigkeit nach Z 3. (T1)
- 15 Os 106/25i
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 15 Os 106/25i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098258
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19691114_OGH0002_0120OS00097_6900000_001