Rechtssatz RS0098266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098266
Entscheidungsdatum
19.09.1989
Rechtssatz
Beruht die Abwesenheit eines Mitangeklagten nicht auf einer Verfügung des Vorsitzenden im Sinne des § 250 StPO, sondern vielmehr auf seiner von ihm selbst gebilligten Ausführung zur Erlangung eines Beweismittels, so verstößt dieser Vorgang weder gegen § 250 StPO noch verwirklicht er sonst einen Nichtigkeitsgrund.Beruht die Abwesenheit eines Mitangeklagten nicht auf einer Verfügung des Vorsitzenden im Sinne des Paragraph 250, StPO, sondern vielmehr auf seiner von ihm selbst gebilligten Ausführung zur Erlangung eines Beweismittels, so verstößt dieser Vorgang weder gegen Paragraph 250, StPO noch verwirklicht er sonst einen Nichtigkeitsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098266
Dokumentnummer
JJR_19890919_OGH0002_0110OS00092_8900000_001