Rechtssatz RS0098285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098285
Geschäftszahl
12Os219/71; 13Os179/76
Entscheidungsdatum
21.12.1976
Rechtssatz
Keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn das Gericht sich nicht mit der die Urteilsgründe einleitenden kumulativen Anführung der Beweismittel begnügt, sondern in gedrängter Kürze jeweils noch im einzelnen angibt, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründet, und zu jeder entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung ausreichende und logische Gründe für die von ihm vorgenommene Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen und der Verantwortungen der Angeklagten anführt, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 219/71
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 12 Os 219/71
- 13 Os 179/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 13 Os 179/76
Vgl; Beisatz: Die kumulative Anführung von Beweismitteln in den Gründen ist nicht untersagt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098285
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0120OS00219_7100000_001