Rechtssatz RS0098286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098286
Geschäftszahl
10Os209/67; 9Os80/68; 9Os127/69; 9Os182/70; 10Os125/72; 13Os20/76; 9Os147/83; 13Os114/90 (13Os115/90); 14Os36/21g
Entscheidungsdatum
01.06.2021
Rechtssatz
Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.Zweck der Vorschrift des Paragraph 250, StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 209/67
Entscheidungstext OGH 13.12.1967 10 Os 209/67
Veröff: SSt 38/71 = EvBl 1968/337 S 527 = RZ 1968,91
- 9 Os 80/68
Entscheidungstext OGH 11.03.1969 9 Os 80/68
- 9 Os 127/69
Entscheidungstext OGH 26.05.1970 9 Os 127/69
Beisatz: Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seine Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 und RZ 1937,440). (T1)
- 9 Os 182/70
Entscheidungstext OGH 28.04.1971 9 Os 182/70
Beis wie T1
- 10 Os 125/72
Entscheidungstext OGH 21.07.1972 10 Os 125/72
Beisatz: Mit der Rüge, daß dem Mitangeklagten der Inhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht vorgehalten wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt. (T2) Beis wie T1
- 13 Os 20/76
Entscheidungstext OGH 13.05.1976 13 Os 20/76
Beis wie T2
- 9 Os 147/83
Entscheidungstext OGH 25.10.1983 9 Os 147/83
Beisatz: Nur das Vorenthalten wesentlicher Verhandlungsergebnisse, insbesondere von abgelegten Zeugenaussagen, nicht aber das einer Zeugnisentschlagung verstößt gegen § 250 StPO. (T3)
- 13 Os 114/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 13 Os 114/90
Vgl; Beisatz: Ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise dafür, daß die gerügte Verfahrensverletzung Einfluß auf das Urteil gehabt haben könnte, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. (T4)
- 14 Os 36/21g
Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 36/21g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098286
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19671213_OGH0002_0100OS00209_6700000_002