Rechtssatz RS0098289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098289
Entscheidungsdatum
15.11.2007
Rechtssatz
Hatte der Angeklagte die Möglichkeit, sich an einer früheren gerichtlichen Vernehmung einer entschlagungsberechtigten Person (Lebensgefährtin) zu beteiligen und das Fragerecht auszuüben (hier gemäß § 247 StPO), so durfte das Erstgericht nach der späteren Aussageverweigerung gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über eine frühere Vernehmung dieser Zeugin, gleichviel ob sie damals als Mitbeschuldigte (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) oder als Zeugin aussagte (14 Os 82/94), verlesen.Hatte der Angeklagte die Möglichkeit, sich an einer früheren gerichtlichen Vernehmung einer entschlagungsberechtigten Person (Lebensgefährtin) zu beteiligen und das Fragerecht auszuüben (hier gemäß Paragraph 247, StPO), so durfte das Erstgericht nach der späteren Aussageverweigerung gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über eine frühere Vernehmung dieser Zeugin, gleichviel ob sie damals als Mitbeschuldigte (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) oder als Zeugin aussagte (14 Os 82/94), verlesen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 165/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 11 Os 165/94
- 13 Os 30/95
Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 30/95
- 15 Os 85/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 85/95
Vgl auch
- 15 Os 129/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 129/95
Vgl auch
- 13 Os 156/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 156/96
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kontradiktorische Vernehmung der Enkeltochter (unmündiges Tatopfer). (T1)
- 12 Os 128/07a
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 12 Os 128/07a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098289
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0110OS00165_9400000_001