Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098292×

Rechtssatz RS0098292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098292

Geschäftszahl

14Os146/93

Entscheidungsdatum

17.05.1994

Rechtssatz

Der eine Eingang, durch den die Vorführung der Angeklagten erfolgte, war wohl aus Sicherheitsgründen versperrt, jedoch blieb der andere ständig unversperrt, worauf durch ein an der verschlossenen Saaltüre angebrachtes Plakat auch hingewiesen wurde. Diese (aus Sicherheitsgründen erfolgte) bloße Beschränkung der Zutrittsmöglichkeiten in den Verhandlungssaal auf einen von mehreren Eingängen stellt aber keine Maßnahme des Gerichtes dar, die einem unter der Sanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 228,) StPO stehenden tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098292

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_004