Rechtssatz RS0098293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098293
Geschäftszahl
11Os162/70; 9Os200/83
Entscheidungsdatum
10.01.1984
Rechtssatz
Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines Beweisnotstandes ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Es trägt einem Beweisnotstand, dessen Behebung nicht abzusehen ist, durch das Institut der Wiederaufnahme und die Möglichkeit eines im Zweifel zu fällenden Freispruches Rechnung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 162/70
Entscheidungstext OGH 26.11.1970 11 Os 162/70
Veröff: SSt 41/69 = EvBl 1971/173 S 302 = RZ 1971,63
- 9 Os 200/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 9 Os 200/83
nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines Beweisnotstandes ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Es trägt einem Beweisnotstand, dessen Behebung nicht abzusehen ist, durch das Institut der Wiederaufnahme Rechnung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098293
Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0110OS00162_7000000_001