Rechtssatz RS0098299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098299
Entscheidungsdatum
04.12.1968
Rechtssatz
Liegt eine Vielzahl von im gleichen Punkt mündenden von einander unabhängigen Beweismitteln (Zeugenaussagen) vor, können Anträge zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit einzelner dieser Zeugen in nebensächlichen Punkten grundsätzlich ebenso als mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt abgewiesen werden wie Anträge, durch die wegen angeblicher ständiger Anwesenheit unbeteiligter Personen die Unmöglichkeit von deliktischen Handlungen während eines Zeitraumes von mehreren Monaten bewiesen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098299
Dokumentnummer
JJR_19681204_OGH0002_0120OS00212_6800000_001