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Rechtssatz RS0098299×

Rechtssatz RS0098299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098299

Geschäftszahl

12Os212/68

Entscheidungsdatum

04.12.1968

Rechtssatz

Liegt eine Vielzahl von im gleichen Punkt mündenden von einander unabhängigen Beweismitteln (Zeugenaussagen) vor, können Anträge zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit einzelner dieser Zeugen in nebensächlichen Punkten grundsätzlich ebenso als mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt abgewiesen werden wie Anträge, durch die wegen angeblicher ständiger Anwesenheit unbeteiligter Personen die Unmöglichkeit von deliktischen Handlungen während eines Zeitraumes von mehreren Monaten bewiesen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 212/68
    Entscheidungstext OGH 04.12.1968 12 Os 212/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098299

Dokumentnummer

JJR_19681204_OGH0002_0120OS00212_6800000_001