Rechtssatz RS0098303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098303
Entscheidungsdatum
05.07.2016
Rechtssatz
Eine Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 2 a StPO betrifft nur Protokolle über die Aussage an der die (Prozeßparteien) Parteien Gelegenheit hatten sich zu beteiligen und alle früheren Vernehmungen dieses Zeugen (14 Os 82/94), weil bei der kontradiktorischen Vernehmung einer Person zwar auch deren vorausgehende Aussagen durch die Parteien erörtert werden können und nicht aber die zeitlich später folgenden.Eine Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO betrifft nur Protokolle über die Aussage an der die (Prozeßparteien) Parteien Gelegenheit hatten sich zu beteiligen und alle früheren Vernehmungen dieses Zeugen (14 Os 82/94), weil bei der kontradiktorischen Vernehmung einer Person zwar auch deren vorausgehende Aussagen durch die Parteien erörtert werden können und nicht aber die zeitlich später folgenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098303
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130OS00030_9500000_001