Rechtssatz RS0098309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098309
Geschäftszahl
13Os49/80; 12Os93/80
Entscheidungsdatum
25.09.1980
Rechtssatz
§ 252 Abs 1 Z 3 StPO ist als Ausnahmebestimmung streng auszulegen; sie bezieht sich nur auf Aussagen vor Gericht, nicht aber auf Aussagen vor einer Sicherheitsbehörde und berührt in dieser strikten Interpretation nicht die Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO.Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist als Ausnahmebestimmung streng auszulegen; sie bezieht sich nur auf Aussagen vor Gericht, nicht aber auf Aussagen vor einer Sicherheitsbehörde und berührt in dieser strikten Interpretation nicht die Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098309
Dokumentnummer
JJR_19800327_OGH0002_0130OS00049_8000000_001