Rechtssatz RS0098315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098315
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Tatrichter und des Rechtsmittelgerichtes, alle auf Grund wissenschaftlicher Analysemethoden gewonnenen Erkenntnisse eines beeideten Buchsachverständigen an Hand der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur und der darin vertretenen - allenfalls divergierenden - Lehrmeinungen in fachspezifischer Hinsicht zu überprüfen und sich im Detail mit allen die Meinung des Sachverständigen in inhaltlicher Beziehung kritisierenden Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098315
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_008