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Rechtssatz RS0098316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098316

Geschäftszahl

12Os26/89

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Rechtssatz

Der Regelungszweck des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die Mitschuldigen (Mitbeschuldigten) betreffend liegt darin, daß auch sie in der Hauptverhandlung (je nach prozessualer Lage) als Beschuldigte oder Zeugen von dem erkennenden Gericht persönlich zu vernehmen sind und die Verlesung früherer Beschuldigtenprotokollen (abgesehen vom Einverständnis der Prozeßparteien) als (teilweiser oder gänzlicher) Ersatz der persönlichen Einvernahme nur dann zulässig sein soll, wenn sich der Mitbeschuldigte (aus welchem Grund auch immer) der Aussage entschlägt (sie verweigert; Ziffer 3,), von früheren Aussagen wesentlich abweichende Angaben macht (Ziffer 2,) oder seine Stelligmachung nicht möglich ist (Ziffer eins,).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
    Veröff: EvBl 1989/141 S 539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098316

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_006