Rechtssatz RS0098316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098316
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Rechtssatz
Der Regelungszweck des § 252 Abs 1 Z 3 StPO die Mitschuldigen (Mitbeschuldigten) betreffend liegt darin, daß auch sie in der Hauptverhandlung (je nach prozessualer Lage) als Beschuldigte oder Zeugen von dem erkennenden Gericht persönlich zu vernehmen sind und die Verlesung früherer Beschuldigtenprotokollen (abgesehen vom Einverständnis der Prozeßparteien) als (teilweiser oder gänzlicher) Ersatz der persönlichen Einvernahme nur dann zulässig sein soll, wenn sich der Mitbeschuldigte (aus welchem Grund auch immer) der Aussage entschlägt (sie verweigert; Z 3), von früheren Aussagen wesentlich abweichende Angaben macht (Z 2) oder seine Stelligmachung nicht möglich ist (Z 1).Der Regelungszweck des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die Mitschuldigen (Mitbeschuldigten) betreffend liegt darin, daß auch sie in der Hauptverhandlung (je nach prozessualer Lage) als Beschuldigte oder Zeugen von dem erkennenden Gericht persönlich zu vernehmen sind und die Verlesung früherer Beschuldigtenprotokollen (abgesehen vom Einverständnis der Prozeßparteien) als (teilweiser oder gänzlicher) Ersatz der persönlichen Einvernahme nur dann zulässig sein soll, wenn sich der Mitbeschuldigte (aus welchem Grund auch immer) der Aussage entschlägt (sie verweigert; Ziffer 3,), von früheren Aussagen wesentlich abweichende Angaben macht (Ziffer 2,) oder seine Stelligmachung nicht möglich ist (Ziffer eins,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098316
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_006