Rechtssatz RS0098317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098317
Entscheidungsdatum
07.05.1974
Rechtssatz
Die Auffassung, das Vorhandensein sichtbarer Merkmale und Folgen müßte in jedem Fall von einem ärztlichen "Fachmann" festgestellt werden, um ihnen strafrechtliche Relevanz zumessen zu können, ist verfehlt; dies käme einer Beweisregel gleich, die mit dem in § 258 Abs 2 StPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre.Die Auffassung, das Vorhandensein sichtbarer Merkmale und Folgen müßte in jedem Fall von einem ärztlichen "Fachmann" festgestellt werden, um ihnen strafrechtliche Relevanz zumessen zu können, ist verfehlt; dies käme einer Beweisregel gleich, die mit dem in Paragraph 258, Absatz 2, StPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098317
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0120OS00040_7400000_002