Rechtssatz RS0098418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098418
Geschäftszahl
7Os55/59; 8Os342/60; 13Os90/80; 12Os59/89; 15Os123/90
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Das Gericht, an welches die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles durch den OGH gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen. Es kann ohne weiteres auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen als im aufgehobenen Urteil. Es ist einerlei, ob es sich um die Aufhebung eines Urteiles in Stattgebung einer zum Nachteile des Angeklagten oder einer zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gehandelt hat.
Entscheidungstexte
- 7 Os 55/59
Entscheidungstext OGH 26.06.1959 7 Os 55/59
Veröff: EvBl 1959/399 S 637 = RZ 1959,153
- 8 Os 342/60
Entscheidungstext OGH 13.01.1961 8 Os 342/60
nur: Das Gericht, an welches die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles durch den OGH gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen. Es kann ohne weiteres auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen als im aufgehobenen Urteil. (T1) Beisatz: Vgl auch SSt II/7 und SSt VII/91. (T2) Veröff: SSt XXXII/8
- 13 Os 90/80
Entscheidungstext OGH 03.07.1980 13 Os 90/80
- 12 Os 59/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 59/89
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 123/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 123/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098418
Dokumentnummer
JJR_19590626_OGH0002_0070OS00055_5900000_001