Rechtssatz RS0098425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098425
Entscheidungsdatum
28.11.1972
Rechtssatz
Die Aufforderung an den Betriebsprüfer zu einer wahrheitswidrigen Berichterstattung über die Betriebsprüfung ist, wenn sie erfolglos bleibt, als versuchte Verleitung zum Verbrechen nach § 101 StG zu beurteilen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände kann das Gericht auch die in Form einer Frage ("Kannst Du die negativen Feststellungen im Bericht nicht auslassen?") gekleidete Aufforderung zur pflichtwidrigen Abfassung des Prüfungsberichts als versuchte Verleitung werten.Die Aufforderung an den Betriebsprüfer zu einer wahrheitswidrigen Berichterstattung über die Betriebsprüfung ist, wenn sie erfolglos bleibt, als versuchte Verleitung zum Verbrechen nach Paragraph 101, StG zu beurteilen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände kann das Gericht auch die in Form einer Frage ("Kannst Du die negativen Feststellungen im Bericht nicht auslassen?") gekleidete Aufforderung zur pflichtwidrigen Abfassung des Prüfungsberichts als versuchte Verleitung werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098425
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0090OS00092_7200000_001