Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098432×

Rechtssatz RS0098432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098432

Geschäftszahl

12Os56/72; 9Os94/83

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Rechtssatz

Im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO kann das Gericht aus dem Inhalt von in der Hauptverhandlung erörterten Vorakten auch ein früheres Verhalten des Angeklagten, das sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn geführt hat, mag auch dieses Strafverfahren - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, als Indiz für dessen Schuld heranziehen. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer besonders sorgfältigen Begründung dafür, warum aus einem nicht durch Schuldspruch beendeten Strafverfahren Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten im gegenständlichen Strafverfahren gezogen wurden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/72
    Entscheidungstext OGH 08.06.1972 12 Os 56/72
  • 9 Os 94/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 9 Os 94/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann auch den Inhalt eines - ein mit Freispruch beendetes Strafverfahren betreffenden - Vorakts im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwerten (so schon EvBl 1955/164 = RZ 1955,90). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098432

Dokumentnummer

JJR_19720608_OGH0002_0120OS00056_7200000_001