Rechtssatz RS0098434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098434
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, Schriftstücke seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, das Gericht habe aber im Urteil darauf Bezug genommen, releviert der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des Umgehungsverbotes des § 252 Abs 4 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), das die unzulässige Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln sanktioniert, nicht aber das Unterbleiben von Beweisaufnahmen; in Wahrheit macht er damit einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zufolge Verletzung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO geltend (Mayerhofer / Rieder StPO 3.Auflage § 281 Z 5 E 118).Mit dem Vorbringen, Schriftstücke seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, das Gericht habe aber im Urteil darauf Bezug genommen, releviert der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des Umgehungsverbotes des Paragraph 252, Absatz 4, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), das die unzulässige Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln sanktioniert, nicht aber das Unterbleiben von Beweisaufnahmen; in Wahrheit macht er damit einen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zufolge Verletzung der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO geltend (Mayerhofer / Rieder StPO 3.Auflage Paragraph 281, Ziffer 5, E 118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098434
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0150OS00068_9500000_002