Rechtssatz RS0098435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098435
Geschäftszahl
12Os221/71; 12Os32/82; 9Os180/84
Entscheidungsdatum
18.12.1984
Rechtssatz
Das Gericht muß nicht bestimmt feststellen, daß ein Angeklagter die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe oder daß er sie nicht begangen habe. Ein Freispruch kann damit ausreichend begründet sein, daß die Beweisergebnisse keine sichere Feststellung zulassen, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 221/71
Entscheidungstext OGH 16.03.1972 12 Os 221/71
- 12 Os 32/82
Entscheidungstext OGH 07.06.1982 12 Os 32/82
Vgl auch; Beisatz: Weder undeutlich noch widersprüchlich im Sinn des § 281 Abs 1 Z5 StPO (hier eine - abweisliche - Entscheidung im selbständigen Verfallsverfahren). (T1)
- 9 Os 180/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 9 Os 180/84
Vgl; Beisatz: Das Erstgericht hat zu konstatieren, welches historische Geschehen es dem Freispruch in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt hat. Nur anhand konkreter Tatsachenfeststellungen kann überprüft werden, ob in dem als erwiesen (oder nicht erwiesen) angenommenen Tatgeschehen die Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts Deckung finden (oder nicht). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098435
Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0120OS00221_7100000_002