Rechtssatz RS0098440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098440
Geschäftszahl
13Os99/89 (13Os100/89)
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Die Tatrichter sind durchaus berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen. Sind aber die Richter von einer Tatsache "überzeugt" (§ 258 Abs 2 StPO), so bleibt für die Anwendung des "Zweifelsgrundsatzes" logischerweise kein Raum.Die Tatrichter sind durchaus berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen. Sind aber die Richter von einer Tatsache "überzeugt" (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), so bleibt für die Anwendung des "Zweifelsgrundsatzes" logischerweise kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098440
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00099_8900000_001