Rechtssatz RS0098442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098442
Entscheidungsdatum
25.11.1977
Rechtssatz
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, es wird aber nichts darüber gesagt, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098442
Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0130OS00185_7700000_001