Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098443×

Rechtssatz RS0098443

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098443

Geschäftszahl

12Os135/91

Entscheidungsdatum

19.12.1991

Rechtssatz

Der rechtsirrig ergangene Schuldspruch wegen Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, (und 2) StGB ist nur aufzuheben und kein Qualifikationsfreispruch zu fällen, wenn der der Veruntreuungsanklage zugrundeliegende Geschäftsfall ein Teil jener riskanten, zur Entstehung einer im Konkursverfahren angemeldeten, nicht bestrittenen Forderung führenden Geschäftsführung war, die (mitursächlich) ursächlich für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und damit tatbestandlich im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB war, zumal nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen alle im Anmeldungsverzeichnis aufscheinenden, nicht bestrittenen Forderungen vom Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB umfaßt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098443

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0120OS00135_9100000_002