Rechtssatz RS0098449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098449
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Die Verlesung des Einspruchs gegen die Anklageschrift und des Erkenntnisses des OLG über diesen Einspruch in der Hauptverhandlung begründet an sich keine Nichtigkeit und kann nur unter den (hier nicht gegebenen) formellen Voraussetzungen des § 345 Abs 1 Z 5 StPO angefochten werden.Die Verlesung des Einspruchs gegen die Anklageschrift und des Erkenntnisses des OLG über diesen Einspruch in der Hauptverhandlung begründet an sich keine Nichtigkeit und kann nur unter den (hier nicht gegebenen) formellen Voraussetzungen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098449
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_001