Rechtssatz RS0098450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098450
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Rechtssatz
Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (Paragraph 258,), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.
Entscheidungstexte
- 13 Os 109/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
- 11 Os 9/97
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 9/97
- 14 Os 99/12h
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 99/12h
Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein‑Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa ‑ solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende ‑ Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen. (T1)
- 13 Os 53/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 53/16t
Auch
- 11 Os 21/23g
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 21/23g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098450
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00109_9000000_002