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Rechtssatz RS0098466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098466

Geschäftszahl

11Os5/95; 13Os31/12a

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Rechtssatz

Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des Paragraph 260, Absatz eins, StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO; zum anderen ist Paragraph 260, Absatz 2, StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
  • 13 Os 31/12a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 31/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass § 161 Abs 1 erster Satz StGB entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht im Urteilstenor zitiert wird, begründet keine Nichtigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_003