Rechtssatz RS0098468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098468
Geschäftszahl
12Os66/70; 12Os137/80; 15Os68/95
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Rechtssatz
Konnten dem Schöffengericht die in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel eine ausreichende unbedenkliche Grundlage bieten, um hieraus schlüssig und mängelfrei zum Schuldspruch zu gelangen, dann kann in der in den Urteilsgründen entgegen der Bestimmung des § 258 Abs 1 StPO vorgenommenen Bezugnahme auch auf in der Hauptverhandlung nicht produzierte Beweismittel nebensächlicher Art der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO nicht gefunden werden.Konnten dem Schöffengericht die in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel eine ausreichende unbedenkliche Grundlage bieten, um hieraus schlüssig und mängelfrei zum Schuldspruch zu gelangen, dann kann in der in den Urteilsgründen entgegen der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgenommenen Bezugnahme auch auf in der Hauptverhandlung nicht produzierte Beweismittel nebensächlicher Art der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO nicht gefunden werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 66/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 12 Os 66/70
Veröff: SSt 41/20
- 12 Os 137/80
Entscheidungstext OGH 06.11.1980 12 Os 137/80
Vgl auch
- 15 Os 68/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 68/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098468
Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0120OS00066_7000000_001