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Rechtssatz RS0098489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098489

Geschäftszahl

15Os27/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zwar grundsätzlich zulässig vergleiche JBl 1983,545; ÖJZ-LSK 1982/87 ua), doch müssen sie, soll die darauf beruhende richterliche Überzeugung eine tragfähige Grundlage für die betreffenden Konstatierungen abgeben, jedenfalls aus "Beweismitteln", sohin aus für die konkrete Tatfrage aktuellen Verfahrensergebnissen, gezogen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO); bloß statistische Wahrscheinlichkeiten für sich allein hingegen gestatten es ebensowenig wie ganz allgemeine Erfahrungssätze, deren Aktualität im speziellen Fall nicht durch (als Beweismittel verwertbare) konkrete Verfahrensergebnisse zutage tritt, von zwei mit gleichem Geltungsanspruch vorgebrachten Sachverhaltsalternativen (hier: die Übergabe von drei oder von vier Pistolen) die eine als erwiesen anzunehmen und die andere für widerlegt zu halten vergleiche EvBl 1983/50 sowie abermals JBl 1983,545).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 27/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 27/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098489

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_003