Rechtssatz RS0098491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098491
Entscheidungsdatum
24.01.1984
Rechtssatz
Daß nur (schriftliche oder mündliche) Depositionen zurechnungsfähiger Personen taugliche Beweismittel sein können, ist eine dem österreichischen Strafverfahrensrecht fremde Beweisregel. In der geistigen Verfassung von Zeugen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung oder Wiedergabe von Lebenssachverhalten liegende Mängel schließen grundsätzlich nicht aus, solchen Bekundungen trotzdem im Einzelfall Wahrheitsgehalt zuzuerkennen, werden aber in der Regel zu weiteren Beweiserhebungen Anlaß gegen müssen, wie derartige Aussagen oder Aufzeichnungen zustandegekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098491
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0090OS00212_8300000_001