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Rechtssatz RS0098503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098503

Geschäftszahl

10Os126/83 (10Os127/83)

Entscheidungsdatum

13.09.1983

Rechtssatz

Die Nichtwahrnehmung der Verletzung einer an die erste Instanz adressierten Verfahrensvorschrift - hier der Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, (in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO - durch das Rechtsmittelgericht vermag, anders als ein Verstoß gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts, eine Verletzung ebendieser (prozessualen) Bestimmung (auch) durch das Rechtsmittelgericht nicht zu bewirken; im Nichtaufgreifen eines derartigen Fehlers könnte bloß ein Verstoß gegen (andere) Verfahrensvorschriften gelegen sein, nach denen das Rechtsmittelgericht zu einem derartigem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Der OGH hat aber (dessenungeachtet) im Hinblick auf die fehlerhafte Ausfertigung des Ersturteils gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO das Berufungsurteil behoben und dem Erstgericht die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete (Ersturteil) Urteil (durch Aufnahme des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht) aufgetragen (wie SSt 30/24).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 126/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 10 Os 126/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098503

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0100OS00126_8300000_001