Rechtssatz RS0098521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098521
Entscheidungsdatum
13.06.1990
Rechtssatz
Unterbleibt im Tenor eines schöffengerichtlichen Urteils (bloß) die Spezialisierung, also die erschöpfende Beschreibung jener Umstände des konkreten Falls, durch welche nach Ansicht des Gerichts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so begründet dies keine Urteilsnichtigkeit, sofern diese Modalitäten den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098521
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0090OS00142_8400000_001