Rechtssatz RS0098523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098523
Entscheidungsdatum
29.08.1991
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Abfassung der schriftlichen Urteilsausfertigung länger als die dem Verteidiger zustehende - hier gemäß § 285 Abs 3 StPO vierwöchige - Rechtsmittelfrist benötigte, beeinträchtigt nicht das Prinzip der "Waffengleichheit", denn dieses bezieht sich allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten; dem Ankläger steht dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie dem Angeklagten.Der Umstand, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Abfassung der schriftlichen Urteilsausfertigung länger als die dem Verteidiger zustehende - hier gemäß Paragraph 285, Absatz 3, StPO vierwöchige - Rechtsmittelfrist benötigte, beeinträchtigt nicht das Prinzip der "Waffengleichheit", denn dieses bezieht sich allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten; dem Ankläger steht dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie dem Angeklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098523
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_010