Rechtssatz RS0098540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098540
Entscheidungsdatum
10.10.1972
Rechtssatz
Bei Berücksichtigung der Frage, ob die Anklage als durch die Entscheidung vollständig und endgültig erledigt zu betrachten sei, kommt es einzig auf den ihren Gegenstand bildenden Sachverhalt an. Nur der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist es nämlich, den das Gericht mit seinen Begleitumständen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098540
Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_003