Rechtssatz RS0098542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098542
Entscheidungsdatum
28.04.1971
Rechtssatz
Wenn sich in der Hauptverhandlung, daß die unter Anklage gestellte boshafte Sachbeschädigung in der Absicht erfolgte, einen Einbruch zu verüben, so stellt die Verurteilung wegen §§ 8, 171, 174 I lit d StG keine mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO bedrohte Überschreitung der Anklage dar. Es liegt Identität der Tat vor.Wenn sich in der Hauptverhandlung, daß die unter Anklage gestellte boshafte Sachbeschädigung in der Absicht erfolgte, einen Einbruch zu verüben, so stellt die Verurteilung wegen Paragraphen 8, 171, 174, römisch eins Litera d, StG keine mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bedrohte Überschreitung der Anklage dar. Es liegt Identität der Tat vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098542
Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0090OS00182_7000000_003