Rechtssatz RS0098550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098550
Geschäftszahl
13Os71/74; 9Os122/81; 15Os95/87
Entscheidungsdatum
24.07.1987
Rechtssatz
Stellt sich den Angaben des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegen, hat das Gericht nicht nur die Pflicht zu begründen, ob diese Lebenserfahrung in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, sondern auch jene Erwägungen anzuführen, aus welchen es eben dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung folgt. Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorliegt.Stellt sich den Angaben des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegen, hat das Gericht nicht nur die Pflicht zu begründen, ob diese Lebenserfahrung in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, sondern auch jene Erwägungen anzuführen, aus welchen es eben dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung folgt. Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorliegt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
Veröff: SSt 45/27 = EvBl 1975/180 S 356
- 9 Os 122/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 9 Os 122/81
Vgl auch; nur: Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorliegt. (T1)
- 15 Os 95/87
Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 95/87
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf eine Lebenserfahrung oder Begründung, weshalb in concreto dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung gefolgt wird, genügt nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098550
Dokumentnummer
JJR_19741129_OGH0002_0130OS00071_7400000_009