Rechtssatz RS0098567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098567
Geschäftszahl
9Os171/77; 10Os31/83
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Das Gericht kann bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festzuhalten ist - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 171/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 9 Os 171/77
- 10 Os 31/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 10 Os 31/83
Vgl auch; Beisatz: Die Identität der Tat geht durch den Hinzutritt oder den Wegfall von Momenten, die ihren Kern nicht berühren, nicht verloren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098567
Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0090OS00171_7700000_003