Rechtssatz RS0098569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098569
Entscheidungsdatum
04.04.1974
Rechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Insbesondere verbietet er eine Tatsachenfeststellung auf Grund von - überzeugenden und einleuchtenden - Wahrscheinlichkeitsschlüssen - nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098569
Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0130OS00040_7400000_001