Rechtssatz RS0098594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098594
Geschäftszahl
15Os107/93 (15Os108/93)
Entscheidungsdatum
14.10.1994
Rechtssatz
Eine differenzierte Wertung verschiedener Aussagen ein und derselben Person im Rahmen der Beweiswürdigung ist durchaus zulässig, und zwar selbst dann, wenn diese - wegen eines anderen Sachverhaltes - wegen falscher Beweisaussage verurteilt wird. Darin liegt kein formaler Begründungsmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098594
Dokumentnummer
JJR_19941014_OGH0002_0150OS00107_9300000_004