Rechtssatz RS0098623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098623
Entscheidungsdatum
26.01.1973
Rechtssatz
Die Identität zwischen Anklagetat und Urteilstat geht durch eine Urteilsannahme nicht verloren, daß eine unter Anklage gestellte Aggressionshandlung einen anderen Charakter hatte oder von einem anderen Vorsatz getragen oder gegen eine andere Person gerichtet war, als dies die Anklagebehörde annahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098623
Dokumentnummer
JJR_19730126_OGH0002_0130OS00116_7200000_001