Rechtssatz RS0098625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098625
Entscheidungsdatum
03.11.1983
Rechtssatz
Die Stellung gesonderter Hauptfragen bei Idealkonkurrenz entspricht dem Gesetz (§ 312 Abs 2 StPO), und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten das weitere idealkonkurrierende Delikt vom Ankläger nicht formell in der Anklageschrift zur Last gelegt wird; eine Anklageüberschreitung kommt hier von vornherein nicht in Betracht, geht es doch nur um die rechtliche Beurteilung ein- und derselben Tat.Die Stellung gesonderter Hauptfragen bei Idealkonkurrenz entspricht dem Gesetz (Paragraph 312, Absatz 2, StPO), und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten das weitere idealkonkurrierende Delikt vom Ankläger nicht formell in der Anklageschrift zur Last gelegt wird; eine Anklageüberschreitung kommt hier von vornherein nicht in Betracht, geht es doch nur um die rechtliche Beurteilung ein- und derselben Tat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098625
Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0130OS00107_8300000_001