Rechtssatz RS0098633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098633
Geschäftszahl
12Os28/89 (12Os57/89)
Entscheidungsdatum
01.06.1989
Rechtssatz
Darin, daß ein Faktum bei der Aufzählung der Schuldspruchpunkte, auf die sich die rechtliche Beurteilung insgesamt bezieht, nicht aufscheint, liegt kein Verstoß gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO, weil eine solche resümierende Aufzählung lediglich der besseren Übersicht dient, aber keineswegs vorgeschrieben ist.Darin, daß ein Faktum bei der Aufzählung der Schuldspruchpunkte, auf die sich die rechtliche Beurteilung insgesamt bezieht, nicht aufscheint, liegt kein Verstoß gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, weil eine solche resümierende Aufzählung lediglich der besseren Übersicht dient, aber keineswegs vorgeschrieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098633
Dokumentnummer
JJR_19890601_OGH0002_0120OS00028_8900000_001