Rechtssatz RS0098677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098677
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Sind die Geschädigten oder Getäuschten einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nicht mehr feststellbar, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer mangelnden Individualisierung der Tat (vgl Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr 32 zu § 260 StPO).Sind die Geschädigten oder Getäuschten einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nicht mehr feststellbar, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer mangelnden Individualisierung der Tat vergleiche Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr 32 zu Paragraph 260, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098677
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0130OS00040_8900000_002