Rechtssatz RS0098706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098706
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Hinsichtlich eines bereits in der Anklageschrift enthaltenen und nur in Form einer Alternativanklage zulässigerweise modifizierten Anklagevorwurfs ist ein Verfolgungsvorbehalt entbehrlich, weil es sich bei einer Alternativbetrachtung einer Tat nicht um eine andere Tat im Sinn des § 263 Abs 1 StPO handelt.Hinsichtlich eines bereits in der Anklageschrift enthaltenen und nur in Form einer Alternativanklage zulässigerweise modifizierten Anklagevorwurfs ist ein Verfolgungsvorbehalt entbehrlich, weil es sich bei einer Alternativbetrachtung einer Tat nicht um eine andere Tat im Sinn des Paragraph 263, Absatz eins, StPO handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098706
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00123_9000000_001