Rechtssatz RS0098715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098715
Entscheidungsdatum
08.02.1978
Rechtssatz
Über die Stichhältigkeit einer (jederzeit zulässigen) Modifikation der rechtlichen Beurteilung des in der Anklageschrift inkriminierten Tatgeschehens als Gesamtereignis unter Einschluß aller (erfolgskausalen und strafsatzbedingenden) Begleitumstände der Tat durch den Ankläger hat gemäß §§ 262, 267 StPO das Gericht ohne Bedachtnahme auf § 263 StPO zu urteilen.Über die Stichhältigkeit einer (jederzeit zulässigen) Modifikation der rechtlichen Beurteilung des in der Anklageschrift inkriminierten Tatgeschehens als Gesamtereignis unter Einschluß aller (erfolgskausalen und strafsatzbedingenden) Begleitumstände der Tat durch den Ankläger hat gemäß Paragraphen 262, 267, StPO das Gericht ohne Bedachtnahme auf Paragraph 263, StPO zu urteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098715
Dokumentnummer
JJR_19780208_OGH0002_0100OS00204_7700000_001