Rechtssatz RS0098737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098737
Entscheidungsdatum
14.12.1973
Rechtssatz
Diese Gesetzesbestimmung regelt jene Fälle, in denen der Angeklagte bei der Hauptverhandlung einer bisher noch nicht unter Anklage gestellten (und auch nicht einer gesonderten gerichtlichen Verfolgung unterzogenen) Tat mit zumindest eine Überprüfung rechtfertigender Gewichtigkeit verdächtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098737
Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_004