Rechtssatz RS0098757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098757
Geschäftszahl
12Os98/71 (12Os99/71, 12Os101/71)
Entscheidungsdatum
27.05.1971
Rechtssatz
Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, mit der ein bedingt aus der Strafhaft entlassener Erwachsener gemäß § 13 Abs 2 Satz 1 BedVG unter Schutzaufsicht gestellt wird, bedarf einer entsprechenden Begründung; der bloße Hinweis auf die erwähnte Gesetzesstelle genügt nicht.Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, mit der ein bedingt aus der Strafhaft entlassener Erwachsener gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Satz 1 BedVG unter Schutzaufsicht gestellt wird, bedarf einer entsprechenden Begründung; der bloße Hinweis auf die erwähnte Gesetzesstelle genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098757
Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0120OS00098_7100000_001