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Rechtssatz RS0098758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0098758

Geschäftszahl

4Ob2103/96k; 5Ob130/09t

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Rechtssatz

Die Regelung, ob und in welcher Weise ein Rechtsobjekt Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann, gehört zum öffentlichen Recht vergleiche nur Fasching römisch drei 9; derselbe, LB2, Rz 13). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, zur Durchsetzung eines Anspruches gegen den Kläger den Rechtsweg zu beschreiten, ist eine prozessuale Frage, die in einem solchen Prozess nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes (das zum öffentlichen Recht gehört) zu lösen ist; der Kläger kann aber nicht aus dem Privatrecht (= bürgerlichem Recht) einen Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte den Rechtsweg gar nicht beschreitet (oder sonst den Staat zu Hilfe ruft).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2103/96k
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2103/96k
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Vgl; Beisatz: Fragen der Rechtswegzulässigkeit sind der Parteienpostition entzogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098758

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02103_96K0000_001