Rechtssatz RS0098758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098758
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Die Regelung, ob und in welcher Weise ein Rechtsobjekt Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann, gehört zum öffentlichen Recht (vgl nur Fasching III 9; derselbe, LB2, Rz 13). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, zur Durchsetzung eines Anspruches gegen den Kläger den Rechtsweg zu beschreiten, ist eine prozessuale Frage, die in einem solchen Prozess nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes (das zum öffentlichen Recht gehört) zu lösen ist; der Kläger kann aber nicht aus dem Privatrecht (= bürgerlichem Recht) einen Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte den Rechtsweg gar nicht beschreitet (oder sonst den Staat zu Hilfe ruft).Die Regelung, ob und in welcher Weise ein Rechtsobjekt Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann, gehört zum öffentlichen Recht vergleiche nur Fasching römisch drei 9; derselbe, LB2, Rz 13). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, zur Durchsetzung eines Anspruches gegen den Kläger den Rechtsweg zu beschreiten, ist eine prozessuale Frage, die in einem solchen Prozess nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes (das zum öffentlichen Recht gehört) zu lösen ist; der Kläger kann aber nicht aus dem Privatrecht (= bürgerlichem Recht) einen Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte den Rechtsweg gar nicht beschreitet (oder sonst den Staat zu Hilfe ruft).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2103/96k
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2103/96k
- 5 Ob 130/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
Vgl; Beisatz: Fragen der Rechtswegzulässigkeit sind der Parteienpostition entzogen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098758
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02103_96K0000_001