Rechtssatz RS0098767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098767
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Rechtssatz
Ein Schuldspruch wegen Diebstahls anderer als in der Anklage angeführter Sache überschreitet die Anklage, falls die Abweichungen von Urteil und Anklage nicht bloß Modalitäten und Begleitumstände eindeutig determinierter Tathandlungen betreffen, bei denen im Kern eine Kongruenz von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt erhalten bleibt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 137/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1986 11 Os 137/86
- 12 Os 97/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 97/88
Vgl; Beisatz: Keine Anklageüberschreitung durch Verurteilung wegen versuchten Diebstahls von Bargeld auf Grund einer Anklage wegen vollendeten Diebstahls einer Schatulle mit Münzen und Bargeld (von welcher überdies ein - überflüssiger - Freispruch erfolgte). (T1)
- 12 Os 119/97
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 12 Os 119/97
Vgl; nur: Ein Schuldspruch wegen Diebstahls anderer als in der Anklage angeführter Sache überschreitet die Anklage. (T2); Beisatz: Schuldspruch, obwohl die Anklagefakten bereits gemäß § 57 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098767
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0110OS00137_8600000_001