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Rechtssatz RS0098771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098771

Geschäftszahl

12Os4/72; 11Os136/77

Entscheidungsdatum

08.11.1977

Rechtssatz

Die Feststellung, der Angeklagte habe ein noch nicht vierzehnjähriges Mädchen zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im Paragraph 127, StG bezeichnete Weise dadurch geschlechtlich zu mißbrauchen versucht, daß er sie aufforderte, ihn in das Herrenklosett zu begleiten, genügt nicht zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach den Paragraphen 8, 128, StG. Ein im wesentlichen nur die Wiedergabe der verba legalia enthaltendes Urteil verstößt gegen die im Paragraph 260, Ziffer eins, StPO geforderte Konkretisierung des Urteils, die erkennen lassen muß, welche tatbildmäßige Handlung (im Sinne des Paragraph 128, StG) seitens des Täters geplant war.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 4/72
    Entscheidungstext OGH 09.03.1972 12 Os 4/72
    Veröff: EvBl 1972/308 S 582
  • 11 Os 136/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 11 Os 136/77
    Vgl; Beisatz: Eine Präzision, welche von mehreren denkbaren Unzuchtakten geplant war, ist nicht nötig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098771

Dokumentnummer

JJR_19720309_OGH0002_0120OS00004_7200000_001